01.10.2005 | Privatleistungen bei Kassenpatienten,Teil 2
Die unterschiedlichen Arten von Vereinbarungen und Beispiele für privat abzurechnende Leistungen
Im ersten Teil hatten wir aufgezeigt, was bei der Abrechnung von Privatleistungen bei Kassenpatienten zu beachten ist (siehe „Abrechnung aktuell“ Nr. 9/2005, S. 9 ff.). Bevor wir uns im nun folgenden zweiten Teil zur Privatabrechnung bei Kassenpatienten der Erläuterung einzelner Leistungen zuwenden, möchten wir noch kurz einen Überblick über die unterschiedlichen Arten von Vereinbarungen bzw. über den Unterschied zwischen der Abrechnung von Verlangens- und Analogleistungen geben. Diese Unterschiede sind – ebenso wie die Regularien zur Rechnungsstellung – selbstverständlich auch dann akribisch zu beachten, wenn GOZ-Ziffern einem Kassenpatienten in Rechnung gestellt werden.
Abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Absätze 1 und 2 GOZ
Der übliche Gebührenrahmen für zahnärztliche Leistungen reicht bekanntermaßen vom 1- bis zum 3,5fachen Multiplikationsfaktor, wobei der Ansatz eines mehr als 2,3fachen Steigerungssatzes einer kurzen individuellen Begründung bedarf, die durch den erhöhten Zeitaufwand, die besondere Schwierigkeit sowie die Umstände bei der Ausführung bedingt sein kann.
Beabsichtigt der Zahnarzt, aus bestimmten fall- oder patientenbezogenen Gründen eine höhere Vergütung zu erzielen, so muss er mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung schließen, die neben den geplanten Leistungen den geforderten Betrag sowie die Feststellung enthalten muss, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf das Schriftstück, das von Zahnarzt und Patient zu unterschreiben ist, nicht enthalten.
Berechnung von Verlangensleistungen gemäß § 2 Absatz 3 GOZ
Die Berechnung von Verlangensleistungen ist nur unter zwei Voraussetzungen möglich: Zum einen muss es sich um zahnärztliche Verrichtungen handeln, für die weder die GOZ noch die GOÄ eine Leistungsbeschreibung und damit eine Gebührennummer enthält, zum anderen muss die Maßnahme allein auf Wunsch des Patienten ohne zahnmedizinisch-fachliche Notwendigkeit ausgeführt werden.
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