01.09.2001 · Fachbeitrag · Privatliquidation
AG Iserlohn: GOZ-Nr. 905 ist auch für das Wiedereinsetzen eines Sekundärteils berechnungsfähig
| Ist die GOZ-Nr. 905 (Auswechseln eines Sekundärteils) auch dann berechnungsfähig, wenn lediglich das alte Sekundärteil wiedereingesetzt und nicht etwa ein neues eingesetzt wird? In dieser von der Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage wurde vor dem Amtsgericht (AG) Iserlohn in einer Entscheidung vom 25. Mai 2001 (Az: 42 C 84/01) ein Etappensieg errungen: Nach Auffassung des Gerichts soll mit der Nr. 905 die von dem Zahnarzt erbrachte Ein- und Ausbautätigkeit honoriert werden. Es seien keine Gründe erkennbar, worauf die unterschiedliche Behandlung des Wiedereinsetzens gegenüber dem Neueinsetzen beruhen könnte und warum das Wiedereinsetzen eines Sekundärteils unvergütet bleiben soll. |
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