01.04.2003 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Exzision der gewucherten Papillen: Statt der zweiten GOZ- Nr. 307 auch einmal die Nr. 408 abrechenbar?
| Frage: „Im März- Heft erläutern Sie im Fallbeispiel, dass für die Exzision der gewucherten Papillen an den Zähnen 21 und 23 zweimal die GOZ- Nr. 307 abrechenbar ist. Da die Nr. 307 laut Leistungstext jedoch nur als alleinige Leistung abgerechnet werden kann, berechnen wir in einem solchen Fall schon seit vielen Jahren einmal die Nr. 307 und einmal die Nr. 408. Das hat bisher noch nie zu Beanstandungen geführt.“ |
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