01.03.2002 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Goldhämmerfüllung: GOZ-Nr. 214 anstatt der Nr. 232 - geht das?
| Frage: „Wir haben nach Durchführung einer Wurzelbehandlung an einem überkronten Zahn die Trepanationsöffnung in der Vollgusskrone mit einer Goldhämmerfüllung verschlossen. Nun sind wir uns nicht sicher, ob wir dies unter der Nr. 232 (Wiederherstellen einer Krone ...) abrechnen müssen oder ob vielleicht auch die wesentlich höher bewertete Nr. 214 (gehämmerte Füllung) in Frage kommt. Können Sie uns weiterhelfen?“ |
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