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  • 02.04.2009 | Privatliquidation

    GOZ - jetzt erst recht: Nutzen Sie die Möglichkeiten, ein angemessenes Honorar zu erzielen

    Der Referentenentwurf zur neuen GOZ - ist er nun vom Tisch oder nicht? Allen Vermutungen zum Trotz soll in Kürze eine überarbeitete Fassung fertiggestellt sein. Das Thema bleibt also spannend.  

     

    Welche Bedeutung hat die aktuelle Entwicklung für die Zahnarztpraxis? Das politische Gerangel um die neue GOZ hat für die Praxis unmittelbar zunächst keine Auswirkungen: Hier werden die Patienten behandelt und die Rechnungen sind nach der zur Zeit gültigen GOZ´88 zu erstellen. Dennoch stellt sich die Frage, welche Erkenntnisse für die Privatliquidation aus dem Referentenentwurf zur neuen GOZ gewonnen werden können. Wir wollen mit unserem Beitrag einige bedenkenswerte Aspekte der Honorarberechnung vorstellen. Dabei greifen wir auf Bewährtes zurück, stellen Ihnen aber auch neue Ideen vor.  

    Die Honorarkalkulation

    Spätestens nach Veröffentlichung des angedachten Punktwertes für die neue GOZ war klar, dass der Gesetzgeber nicht vorhat, den notwendigen Inflationsausgleich vorzunehmen. Bislang streiten sich die Fachleute noch darüber, ob die neue GOZ einen Honorarzuwachs (BMG) oder im Gegenteil sogar einen Honorarrückgang (BZÄK) bescheren würde.  

     

    Unabhängig von dieser Diskussion muss der Zahnarzt seine Honorare in der eigenen Praxis kalkulieren und prüfen, ob die erbrachten Leistungen wirtschaftlich sind oder nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Vertragsleistungen nicht kostendeckend erbracht werden können. Dazu folgendes Beispiel: Eine Wurzelkanalbehandlung für einen gesetzlich versicherten Patienten wird mit folgendem Honorar vergütet (der angenommene Punktwert beträgt 0,85 Euro):