30.04.2009 | Privatliquidation
GOZ - jetzt erst recht, Teil 2: Möglichkeiten der Analogabrechnung und der Honorarkalkulation
Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet nach wie vor am Referentenentwurf zur neuen GOZ. Allerdings wird es in dieser Legislaturperiode wohl nicht mehr zu einer Verabschiedung kommen. Daher sollten Sie jetzt prüfen, welche Erkenntnisse aus dem Referentenentwurf gewonnen werden können. Nachdem wir im April bereits verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt haben, befassen wir uns in diesem Beitrag mit zwei Bereichen:
1. Vorstellung weiterer Analogleistungen
Hier vertreten einige Zahnärztekammern die Auffassung, alle neuen Leistungen des Referentenentwurfs könnten in Analogie berechnet werden. Die Argumentation privater Kostenerstatter ist durch die vorliegenden Leistungsbeschreibungen im Referentenentwurf erheblich erschwert. Wichtiger Hinweis: Sowohl die Analoggebühren aus der GOZ 88 als auch die Multiplikatoren sind hier nur beispielhaft gewählt.
2. Kritische Betrachtung der Honorarkalkulation
Wenn auch im Referentenentwurf die Honorarsteigerung des Punktwertes selbst nicht im erforderlichen Umfang erfolgte, so haben doch einzelne Leistungen eine neue Bewertung erfahren. Wir stellen Ihnen hier einige Leistungen vor.
Prophylaxe
Der PSI-Code ist eine Leistung, die erst seit 2004 in der vertragszahnärztlichen Abrechnung im Bema angewendet werden kann. In der GOZ wurde die Möglichkeit der Analogberechnung seitens privater Kostenerstatter bislang regelmäßig bestritten - mit Hinweis auf die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 001. Damit hatten wir uns bereits in der letzten Ausgabe befasst. Eine mögliche Berechnung könnte sein:
Leistungsbeschreibung im Referentenentwurf | Analoggebühr aus der GOZ 88 | Leistungsbeschreibung (Analogabrechnung) | Faktor | Betrag |
Erhebung des Parodontalen Screening-Index (PSI) | 101 | PSI-Code, analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ, entsprechend Kontrolle des Übungserfolges | 2,3 | 12,92 Euro |
Konservierende Zahnheilkunde
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