04.10.2010 | Privatliquidation
Privat- und Mehrkostenrechnungen: Worauf zu achten ist, um Honorarverluste zu vermeiden
Nicht nur bei der direkten Abrechnung von Leistungen kann Honorar verschenkt werden (wenn beispielsweise Gebührenziffern vergessen oder gar falsch angesetzt wurden). Auch wenn die Rechnung zum Beispiel formell falsch ausgestellt wurde, ist diese unter Umständen nicht fällig. Der folgende Beitrag stellt die häufigsten Fehler bei der Erstellung von Privat- und Mehrkostenrechnungen vor und zeigt auf, worauf Sie achten müssen, damit diese Fehler und Honorarverluste vermieden werden. Muster für Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen und im Rahmen einer KFO- sowie Zahnersatz-Behandlung können Sie dem Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) der Rubrik „Arbeitshilfen“ entnehmen.
1. Die Geschäftsfähigkeit des Patienten prüfen
Oft kommen Kinder und Jugendliche ohne gesetzlichen Vertreter zur Behandlung. Ist hier beispielsweise die Versorgung mit außervertraglichen Füllungen vom Patienten gewünscht, so stellt sich die Frage, ob eine daraufhin erstellte Rechnung beglichen werden muss. Oft scheitert dies auf Grund einer mangelnden Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen. Eine Rechnung ist unter Umständen nur fällig, wenn im Vorfeld eine wirksame Erklärung - und zwar vom gesetzlichen Vertreter - unterschrieben wurde.
Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig. Sie können also keine Behandlungsverträge abschließen. Für deren Behandlung ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter einzuholen. Minderjährige Patienten, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Wird bei diesen Patienten eine zuzahlungspflichtige oder reine Privatbehandlung erbracht, ist diese streng genommen so lange unwirksam, bis die Genehmigung durch den oder die gesetzlichen Vertreter vorliegt. Sollten die gesetzlichen Vertreter bei minderjährigen Patienten keine Vereinbarung unterschreiben, können die ggf. bereits ausgeführten privaten Leistungen nicht mittels (Eigenanteils-)Rechnung rechtssicher eingefordert werden.
2. Mehrkosten- oder Privatliquidation für einen gesetzlich versicherten Patienten
Gerade im GKV-Bereich ist bei vom Patienten zu tragenden Kosten besonderer Wert darauf zu legen, dass notwendige Erklärungen und Aufklärungen rechtzeitig vor Behandlungsbeginn wirksam erfolgen. Weiterhin gilt, dass die Abrechnungsvorschriften auch hier exakt eingehalten werden müssen. So sind Mehrkostenrechnungen beispielsweise nur für folgende Bereiche möglich: für Zahnfüllungen nach § 28 SGB V; für KFO-Behandlungen; für Zahnersatz, der über die Regelversorgung hinausgeht. Mehrkostenleistungen bedeutet, dass die Leistung über die vertragliche Versorgung hinausgeht. Früher konnte hier die Regel „GOZ abzüglich Bema“ generell angewandt werden. Dies ist heute nur noch bei außervertraglichen Füllungen und im KFO-Bereich zulässig.
Beispiel 1: Patient wünscht Kunststoff-Füllung im Seitenzahngebiet
Datum | Zahn | Gebühren-Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | Betrag |
4.10. | 16 | 211 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau | 3,5 | 1 | 74,79 Euro |
| 16 | 13d | abzüglich Bema Sachleistung |
| 1 | 49,59 Euro |
Zu zahlende Mehrkosten | 25,20 Euro |
Beispiel 2: Patient wünscht Keramikbrackets im Oberkiefer - Frontzahngebiet und zahnfarbener Bogen
Datum | Zahn | Gebühren-Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | Betrag |
8.10. | 13-23 | 610 | Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel | 2,3 | 6 | 128,04 Euro |
| 13-23 | 126a | abzüglich Bema Sachleistung |
| 6 | 92,34 Euro |
| 16-26 | 615 | Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend | 2,3 | 1 | 64,67 Euro |
| 16-26 | 128a | abzüglich Bema Sachleistung |
| 1 | 27,36 Euro |
Zu zahlende Mehrkosten | 73,01 Euro |
Anmerkung: Alle angegebenen Faktoren und Beträge sind beispielhaft gewählt und gelten nicht als Abrechnungsgrundlage.
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