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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Wie ist die reine Wundkontrolle zu berechnen?

    | Frage: „Wie verhält es sich mit der reinen Wundkontrolle im Anschluss an einen parodontalchirurgischen Eingriff nach den GOZ-Nrn. 407 bis 410? Die Nr. 415 setzt ja eine Nachbehandlung voraus. Bei anderen chirurgischen Maßnahmen gibt es für die Nachkontrolle die GOZ-Nr. 329. Wie also ist die reine Wundkontrolle nach den Nummern 407 bis 415 abzurechnen?“ |