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  • 29.07.2010 | Prophylaxe

    PZR: Ist die parallele Abrechnung nach Bema und GOZ möglich?

    Frage: „Ist neben einer professionellen Zahnreinigung, die ja bekanntermaßen analog oder über GOZ-Nr. 405 bzw. Nr. 407 mit den bekannten Einschränkungen abgerechnet werden kann, eine gleichzeitige (zusätzliche) Abrechnung der Bema-Nr. 107 (Zst) möglich? Argument: Es wird zunächst nur der supragingivale Zahnstein entfernt (Kassenleistung). Unsere PZR beinhaltet - da Verlangensleistung (analog § 2) und dadurch nicht festgeschrieben - inhaltlich aber zusätzlich andere Leistungen wie zum Beispiel Airflow, Politur, Fluoridlackierung, Mundhygiene-Instruktionen etc.“  

     

    Antwort: Bei einer professionellen Zahnreinigung (PZR) muss genau differenziert werden - und danach richtet sich auch die Abrechnung. Zunächst einmal ist in der Bema-Nr. 107 (Zst) das Honorar für die Entfernung von harten Zahnbelägen abgegolten; die Leistung ist einmal je Sitzung und einmal je Kalenderjahr abrechenbar. Zu den harten Zahnbelägen im Sinne der Nr. 107 gehören also supragingivale harte Beläge und auch diejenigen subgingivalen harten Beläge (Konkremente), die mit wenig Aufwand entfernt werden können. Für die aufwendige Entfernung von Konkrementen muss gegebenenfalls eine komplette PAR-Behandlung durchgeführt werden. Nicht mit den vertragszahnärztlichen Leistungen abgegolten sind damit die Entfernung von weichen Zahnbelägen und von Verfärbungen oder Belägen kosmetischer Art.  

     

    Eine zusätzliche Abrechnung einer PZR nach GOZ ist unserer Meinung nach nur dann möglich, wenn diese nach § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet wird. Diese enthält dann nämlich komplett andere
    - kosmetische - Leistungen, die die Bema-Leistungen keinesfalls einschließen. In diesem Fall würden also zwei verschiedene Leistungen berechnet - und zwar die medizinische nach dem Bema und die kosmetische nach der GOZ.