04.03.2010 | Prophylaxe
Was bei der Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern zu beachten ist
Schon seit langem gibt es in Deutschland das System der allgemeinen ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern. Seit dem 1. Juli 1999 sind auch zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in den Bema aufgenommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung - abgekürzt FU - für Kleinkinder vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr eingeführt. Sie kann dreimal in dem Zeitraum vom 30. bis zum 72. Lebensmonat abgerechnet werden.
Die erste FU soll grundsätzlich im dritten Lebensjahr durchgeführt werden, also in der Zeit vom 30. bis zum 36. Lebensmonat. Zwei weitere FU sollen im Abstand von mindestens zwölf Monaten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr folgen. Das bedeutet, dass bei einer Untersuchung unserer kleinsten Patienten im dritten Lebensjahr nach dem 30. Monat eine FU durchgeführt werden soll. Erscheinen die Eltern oder Erziehungsberechtigten mit ihrem Kind erst nach dem dritten Geburtstag, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden und die erste FU auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Die weiteren FU werden dann jeweils mit einem zeitlichen Abstand von zwölf Monaten durchgeführt. Die FU umfasst laut Abrechnungsbestimmungen folgende Leistungen:
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
Die eingehende Untersuchung richtet ihr Hauptaugenmerk auf die Früherkennung von Karies und der Ermittlung des individuellen Kariesrisikos. Aber auch Zahnstellungs- und Kieferanomalien, Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Zahnfleisches können hier festgestellt werden.
Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmf-t-Index
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