04.01.2010 | Prophylaxe
Welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es für die antimikrobielle Konditionierung?
Frage: „Immer häufiger wird die antimikrobielle Konditionierung vor allem bei Patienten mit erhöhtem Kariesrisiko in unserer Praxis angewandt. Bei dieser Behandlungsmethode wird nach der Reinigung der Zähne auf besonders kariesgefährdete Stellen wie Zahnzwischenräume, Zahnhälse oder Fissuren ein Schutzlack aufgetragen. Dieser Schutzlack wirkt antibakteriell. Er enthält Chlorhexidin und lagert sich im Zahnschmelz ein. Die bakterielle Aktivität im Mund wird somit gesenkt und die Zähne werden für einige Monate vor kariesfördernden Bakterien geschützt. Welche Berechnungsmöglichkeiten stehen dafür zur Verfügung?“
Antwort: Bei der antimikrobiellen Konditionierung handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode, die erst nach 1988 entwickelt wurde. Eine Position ist daher weder im Bema noch in der GOZ enthalten. Die Leistung kann nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden und wird dem Patienten daher privat in Rechnung gestellt. Bei gesetzlich versicherten Patienten wird vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ getroffen.
Für neue - das heißt nach 1988 entwickelte - Leistungen kann die Analog-berechnung gemäß GOZ § 6 Abs. 2 herangezogen werden. Als Analogposition kann zum Beispiel die GOZ-Nr. 200 in Betracht gezogen werden.
Beispiel
Datum | Zahn | Erbrachte Leistungen | GOZ |
07.12.09 | 26, 37, 45 26, 37, 45 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge Antimikrobielle Konditionierung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend GOZ-Pos. 200 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren | 3 x 405 3 x 200 |
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