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  • Recht

    Herausgabe von Behandlungsunterlagen – Pflichten des Zahnarztes und Abrechnungsmöglichkeiten

    von Rechtsanwalt Reiner Stauß, Kanzlei Rabaa Vogel Ruck + Collegen, Filderstadt

    Kein Einzelfall in Zahnarztpraxen: Der Patient wünscht die Herausgabe von Behandlungsunterlagen. Es stellt sich dann die Frage, ob bzw. in welchen Fällen diesem Wunsch entsprochen werden muss. Und wenn ja: Welche Möglichkeiten gibt es, die entstehenden Aufwendungen an den Patienten weiterzugeben?

    Einsichtsrecht oder Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen?

    Ein Herausgaberecht der Behandlungsunterlagen bzw. ein Einsichtsrecht durch den Patienten ergibt sich grundsätzlich aus dem Arztvertrag, sofern der Patient ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Dieses berechtigte Interesse kann sich insbesondere in drei Fallkonstellationen ergeben – nämlich in möglichen Haftpflichtfällen, bei der Überprüfung von geplanten oder durchgeführten Behandlungen durch Krankenversicherungen und bei der Weiterbehandlung durch einen anderen Zahnarzt.

    Die Behandlungsunterlagen stehen im alleinigen Eigentum des Zahnarztes. Dies gilt nicht nur für die Kartei, sondern auch für die Röntgenbilder und Modelle. Es besteht deshalb zunächst einmal kein Anspruch auf die Herausgabe der Originalunterlagen. Selbstverständlich kann der Zahnarzt dem Patienten die Unterlagen zur Einsichtnahme mitgeben, wenn ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht und er sich sicher sein kann, dass er diese Unterlagen vollständig zurück erhält.

    Nur wenn der Patient die Herausgabe an einen weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt verlangt, ist der Zahnarzt verpflichtet, die Original Röntgenbilder an den Patienten zu übergeben. Dies ergibt sich aus § 28 Röntgenverordnung, wodurch Doppeluntersuchungen und damit eine doppelte Strahlenbelastung für den Patienten vermieden werden soll.

    Grundsätzlich beschränkt sich das Einsichtsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf naturwissenschaftlich konkretisierbare Befunde und Aufzeichnungen. Das Einsichtsrecht erstreckt sich deshalb nicht auf subjektive Wertungen und emotionale persönliche Bemerkungen des Arztes. Soweit solche Anmerkungen in den Krankenunterlagen enthalten sind, sollten sie vor der Vervielfältigung abgedeckt werden.

    Möglichkeit zur Einsichtnahme kann ausreichend sein

    Ist eine Herausgabe von Originalunterlagen an den Patienten oder Dritte vom Zahnarzt nicht gewollt, können die Behandlungsunterlagen zur Einsichtnahme in der Praxis für den Patienten bereitgehalten werden. Unter Umständen ist dies ausreichend. In den meisten Fällen dürfte es aber notwendig sein, dass Kopien der Behandlungskartei sowie Duplikate der Röntgenbilder und/oder Modelle an den Patienten übergeben werden, da der Patient in der Regel keine Möglichkeit hat, diese Kopien und Duplikate selbst herzustellen oder herstellen zu lassen.

    Die Herausgabepflicht von Duplikaten bzw. der Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen besteht auch im Falle der außergerichtlichen Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen des Patienten gegen den Zahnarzt. Im gerichtlichen Haftpflichtprozess dagegen ergibt sich aus der Zivilprozessordnung eine Pflicht zur Vorlage der Originalunterlagen an das Gericht bzw. an den vom Gericht bestellten Sachverständigen.

    Einsichtsrecht der Versicherungen

    Das Recht einer privaten Krankenversicherung zur Einsichtnahme leitet sich aus § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Verbindung mit § 34 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) her, wonach der Versicherungsnehmer auf Verlangen der Versicherung jede Auskunft zu erteilen hat, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwar in einem Urteil vom 22. März 1983 den Versicherungsgesellschaften einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen zugestanden, die der Patient selbst von seinem Arzt verlangen kann. Dies kann jedoch kein allumfassender Einsichtsanspruch der Versicherung sein, sondern sich nur auf diejenigen Unterlagen beziehen, die zur Regulierung des konkreten Versicherungsanspruchs notwendig sind.

    Entbindung von der Schweigepflicht muss vorliegen

    Bei der Weitergabe der Unterlagen an Dritte ist selbstverständlich die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Verlangt der Patient selbst die Herausgabe an seinen Anwalt oder seine Versicherung, so ist in diesem Verlangen bereits die Entbindung von der Schweigepflicht enthalten. Ansonsten dürfen die Unterlagen nur gegen Vorlage einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen, aktuellen Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht herausgegeben werden. Beachtet der Zahnarzt dieses nicht, so kann er sich strafbar machen.

    Nicht ausreichend ist in Fällen, in denen eine private Krankenversicherung, eine Lebens- oder eine Unfallversicherung Unterlagen anfordert, eine vom Patienten beim Versicherungsabschluss unterzeichnete generelle Entbindung aller Ärzte von der Schweigepflicht. Zum einen dürften diese weitreichenden Ermächtigungen unwirksam sein, zum anderen kann der Zahnarzt nicht wissen, ob der Patient diese Erklärung nicht zwischenzeitlich gegenüber seiner Versicherung widerrufen hat.

    Erstattung der Aufwendungen

    Dem Zahnarzt sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Herausgabe der Unterlagen entstanden sind, zu ersetzen. Hierbei ist zu trennen zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten für die Herausgabe – Vervielfältigungen der Röntgenbilder und gegebenenfalls Modelle, die wohl in der Regel nicht in der Praxis dupliziert werden können – und einer eventuellen Honorierung des Zeitaufwandes für den Zahnarzt. Darüber hinaus können zum Beispiel 0,50 EUR pro Fotokopie und die entstandenen Portokosten geltend gemacht werden. Ein Honoraranspruch für die alleinige Herausgabe der Unterlagen entsteht aber nicht. Auch aus den allgemeinen Regelungen des BGB lässt sich eine Honorierung nur der Herausgabe nicht ableiten.

    Da es sich bei der Mithilfe zur Feststellung der Leistungspflicht der Privatversicherung nicht um die Ausübung der Zahnheilkunde handelt, kann eine Honorierung der mit der Herausgabe verbundenen Leistungen nicht unter Anwendung der GOZ oder GOÄ erfolgen. Hier geht es vielmehr um die erwünschten Auskünfte zur Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers – also um die Vergütung einer Dienstleistung, wobei für den Ersatz der Aufwendungen entweder der Patient oder die Versicherung aufkommen muss. Diese Auffassung wird auch von der Bundeszahnärztekammer in einer Stellungnahme vom 4. Januar 2000 bestätigt, in der es heißt:

    „Das Verlangen einer kostenerstattenden Stelle, die gesamte Rechnung oder Teile in Frage zu stellen und durch den Zahnarzt erläutern zu lassen, kann nicht nach den Gebührenordnungen GOZ/GOÄ, sondern muss nach den Bestimmungen des BGB in Rechnung gestellt werden. Die kostenerstattende Stelle sollte über die entstehenden Kosten vorab informiert werden.“

    Klären Sie die Kostenfrage vorher schriftlich mit der Versicherung ab!

    Der Zahnarzt sollte sich vorher absichern und die Frage der Kostenübernahme mit der Versicherung vorab klären – und zwar am besten schriftlich. (Hinweis der Redaktion: Ein Muster für eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenerstatter zwecks Sicherstellung einer angemessenen Honorierung haben wir in unserem Schwesterdienst „Privatliquidation aktuell“ Nr. 1/2002, Seite 9, veröffentlicht. Sie finden dieses Muster samt Erläuterungen auch im Internet unter www.iww.de, Abruf-Nr. 011233. Wenn keine derartige Vereinbarung mit dem Versicherer zustande kommt, der Patient aber trotzdem die Angaben verlangt, besteht – ein eindeutiger Auftrag vorausgesetzt – eine Erstattungspflicht für den Ersatz der Aufwendungen gemäß § 670 BGB durch den Patienten.

    Eine entsprechende Kostenabrechnung sollte spätestens mit der Übersendung der Unterlagen erfolgen. Unter Umständen kann es auch angezeigt sein, die Vervielfältigungen nur gegen Vorkasse anzufertigen. Der Zahnarzt kann gemäß § 811 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Vorlegen der Unterlagen verweigern, bis ihm der Patient die Kosten vorschießt.

    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 01/2003, Seite 6

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 6 | ID 100611