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  • 01.12.2009 | Recht

    Vorsicht, Falle! Was Sie bei Auskünften gegenüber Zusatzversicherungen beachten sollten

    Immer mehr GKV-Patienten schließen eine private Zusatzversicherung ab, um die Selbstbeteiligung an Zahnersatzversorgungen oder nicht im gesetzlichen Leistungskatalog enthaltenen Leistungen zu minimieren. Nicht selten werden solche Abschlüsse dann getätigt, wenn eine kostenintensive Behandlung absehbar ist. Den Patienten ist bei Vertragsabschluss nicht klar, dass die Versicherungen genau diese Situation zu vermeiden wissen: In der Regel enthalten die Verträge Klauseln, die die Leistungspflicht für bei Vertragsabschluss vorliegende Schäden einschränken. Eine genaue Aufklärung hierüber erfolgt seitens der Versicherung allerdings nur in wenigen Fällen, so dass der Patient zunächst davon ausgeht, eine für ihn optimale Zusatzversicherung abgeschlossen zu haben.  

    Versicherung will das Kostenrisiko ermitteln

    Bevor der Vertragsabschluss zustande kommt, muss der Antragsteller in der Regel einen Fragenkatalog beantworten. Dieser enthält meist Fragen zu genauem Zahnstatus, fehlenden oder nicht erhaltungswürdigen Zähnen, dem Alter des vorhandenen Zahnersatzes bzw. Füllungen etc. Ziel dieser Befragung ist es, das Kostenrisiko der Versicherung einzuschätzen sowie als behandlungsbedürftig erkannte Schäden vom Versicherungsschutz auszuschließen.  

     

    Die Anfrage der Versicherung zielt darauf ab, zu erkennen, ob die anstehende Behandlung bei Vertragsabschluss bereits bekannt war. Typische Fragestellungen sind: Seit wann wird der Patient in der Praxis behandelt? Wann genau wurde er erstmals über die Notwendigkeit der geplanten Behandlung informiert? Seit wann fehlen die Zähne xy? All diese Fragen sollen absichtlich oder versehentlich falsch getätigte Angaben zu Vertragsabschluss zu erkennen geben.  

     

    Manchmal erhält der behandelnde Zahnarzt bereits zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eine Anfrage, meistens jedoch nicht. Als Laie ist der Patient häufig gar nicht in der Lage, exakte Auskünfte zu den oben genannten Punkten zu machen. Da kann es durchaus vorkommen, dass ein fehlender Zahn nicht angegeben oder eine insuffiziente Krone nicht als behandlungsbedürftig gekennzeichnet wird. Nun könnte es verlockend sein, hier die Angaben „patientenfreundlich“ zu formulieren, um dem Patienten die größtmögliche Kostenbeteiligung zu ermöglichen. Davon ist jedoch abzuraten, denn damit macht man sich angreifbar.  

    Schweigepflicht ist zu beachten