04.11.2010 | Sozialgericht Marburg
Der Honorarkürzungsbescheid gilt trotz Untätigkeit des Prüfungsausschusses
Ein Zahnarzt hatte einen Kürzungsbescheid wegen angeblich unwirtschaftlicher Behandlungsweise in 15 Parodontose-Fällen erhalten. Dieser Bescheid war zwar innerhalb der Vier-Jahres-Frist nach der vorläufigen Honorarabrechnung zugegangen, jedoch blieb der Prüfungsausschuss lange untätig: Erst mehr als fünfeinhalb Jahre danach erging die Ladung des Zahnarztes. Damit lag auch nach Ansicht des Sozialgerichts Marburg im Urteil vom 16. Juni 2010 (Az: S 12 KA 60/10; Abruf-Nr. Untätigkeit vor, allerdings führte dies nicht zur Aufhebung der Honorarberichtigung.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 1 | ID 139748