01.04.2005 | Testen Sie Ihr Abrechnungswissen, Teil 3
Zehn Fragen zu den Festzuschüssen: Lösungen
1. | c) |
| Maßgeblich ist der Befund „Einzelzahnlücke“. Da diesem die Regelversorgung „dreigliedrige Brücke“ zugeordnet ist, fallen die entsprechenden Zuschüsse 2.1 (für den Brückenkörper) und dreimal 2.7 (für die vestibulären Verblendungen) an. Der Festzuschuss 7.1 wäre fällig, wenn es sich nicht um die Neuanfertigung, sondern um die Erneuerung einer defekten Suprakonstruktion handeln würde. |
2. | a) |
| Kronen, die aus Stabilitätsgründen mit einer die Brückenspanne begrenzenden Ankerkrone verblockt sind, werden wie Einzelkronen behandelt, das heißt, sie werden nach der Bema-Nr. 20 anstelle der Bema-Nr. 91 berechnet und lösen den Zuschuss 1.1 aus, zu dem gegebenenfalls noch der Verblendzuschuss 1.3 hinzukommt. |
3. | d) |
| Wieder ist allein der Befund maßgeblich. Handelt es sich bei den drei zu überkronenden Zähnen um solche „mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichender Retentionsmöglichkeit“, so fällt für sie jeweils der Zuschuss 1.1 und im Fall der vestibulären Verblendung innerhalb der vertraglichen Verblendgrenzen zusätzlich der Zuschuss 1.3 an. Ob die Kronen verblockt sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. |
4. | b) |
| Bei vorhandener oder zeitgleich eingegliederter Totalprothese ist eine Brücke im Gegenkiefer nur dann die Regelversorgung, wenn dadurch ein einziger Seitenzahn oder bis zu vier Frontzähne ersetzt werden. Da die Brücke im vorliegenden Fall dem Ersatz von zwei Seitenzähnen dient, liegt ein Befund nach Klasse 3 vor, und es wird – sofern die Pfeilerzähne nicht ohnehin überkronungsbedürftig sind – lediglich der Zuschuss 3.1 fällig. |
5. | d) |
| Ein so genannter Mischfall liegt dann vor, wenn mehr als die Hälfte des GOZ-Honorars einer Versorgung auf andersartige Leistungen entfällt. Die voll verblendeten Kronen sind zwar ebenfalls nach GOZ zu berechnen, es handelt sich dabei jedoch um gleichartige Leistungen, so dass die Mischfall-Regelung nicht greift. |
6. | d) |
| Da eine mehr als zweispännige Brücke grundsätzlich eine andersartige Versorgung darstellt, wäre bei der Regelversorgung „Modellgussprothese“ eine Aufbaufüllung nur dann erforderlich, wenn der Zahn ohnehin überkronungsbedürftig wäre. Dies ist beim Austausch einer intakten Amalgamfüllung nicht der Fall. Weil die Aufbaufüllung also allein im Zusammenhang mit der andersartigen Leistung gelegt wird, stellt sie eine nach GOZ zu berechnende Begleitleistung dar. Die Ankerkrone wird unter einer der GOZ-Nrn. 500 oder 501 berechnet, somit trifft für sie die Bestimmung, wonach neben Kronen nach den Nrn. 220 bis 222 keine Füllungen nach den Nrn. 205 bis 211 abgerechnet werden dürfen, nicht zu. |
7. | c) |
| Die Zuschüsse 6.8 für das Wiedereinsetzen und 6.9 für die Neuverblendung einer Krone sind ohne weiteres miteinander kombinierbar. |
8. | b) |
| Unter den Voraussetzungen, dass es sich um einen 14- bis 20-jährigen Patienten handelt, die Adhäsivbrücke nur dem Ersatz eines einzigen Frontzahnes dient und die benachbarten Zähne karies- und füllungsfrei sind, stellt die Adhäsivbrücke eine Regelversorgung dar, die nach der Bema-Nr. 93 abzurechnen ist und die Zuschüsse 2.1 plus dreimal 2.7 auslöst. |
9. | b) |
| Auch hier ist für die Zuschussgewährung allein der Befund maßgeblich. Die Bestimmung, wonach zur vertragszahnärztlichen Behandlung nur eine Freiendbrücke zur Ersatz eines mesial fehlenden Prämolaren gehört, ist seit Jahresbeginn nicht mehr Teil der Zahnersatz-Richtlinien. |
10. | d) |
| Eine Teleskopkrone ist unter folgenden Voraussetzungen Regelversorgung: erstens im Zusammenhang mit einer Modellgussprothese, sofern eine der Bedingungen der Befundklassen 3.2 a bis c erfüllt ist; zweitens bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Zusammenhang mit einer Cover-denture-Prothese. Unter exakt denselben Voraussetzungen wird auch die Erneuerung eines Außenteleskops bezuschusst (Zuschuss 6.10). |