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  • 01.07.2006 | Wiederherstellungsmaßnahmen

    Ansatz der Nr. 98 h neben Nr. 100 b möglich?

    Frage: „Kann bei der Erneuerung einer Prothesenklammer zusätzlich zur Gebühren-Nr. 100 b die Gebühren-Nr. 98 h berechnet werden? Und wie steht es mit einer zusätzlich notwendigen Unterfütterung?“  

     

    Antwort: Der Ansatz der Bema-Nr. 98 h ist nur möglich, wenn für die Klammerreparatur eine Neuplanung erforderlich ist, oder anders ausgedrückt, wenn das Halte- und Stützelement einen Zahn betrifft, der bisher noch nicht überklammert war. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der bisherige Klammerzahn 45 extrahiert werden muss und die Prothese nach Erweiterung um 45 mit einer neuen Klammer am Zahn 44 befestigt wird. Treffen die geschilderten Voraussetzungen für mehr als eine Klammer zu, so ist neben der Nr. 100 b anstelle der Nr. 98 h/1 die Nr. 98 h/2 anzusetzen.  

     

    Dagegen ist die bloße Reparatur oder der Ersatz einer defekten Klammer mit der Bema-Nr. 100 b abgegolten. Muss die Prothese noch anderweitig – beispielsweise durch eine Unterfütterung – instandgesetzt werden und sind die verschiedenen Maßnahmen nicht in einer einzigen Sitzung durchführbar, so kann für jede einzelne Verrichtung eine Gebührenziffer nach der Bema-Nr. 100 angesetzt werden.