01.02.2006 | Zahnersatz
Abrechnung des Aktivierens eines Ceka-Ankers an einer älteren Prothese bei Kassenpatienten?
Frage: „Wie ist das Aktivieren eines Ceka-Ankers an einer älteren Prothese beim Kassenpatienten zu berechnen? Löst dies einen Festzuschuss aus?“
Antwort: Als Folge der Änderung der Zahnersatz-Richtlinien vom 1. Januar 2004 gehören im Rahmen der Regelversorgung nur noch Teleskopkronen – und bei Cover-denture-Prothesen auch Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfanker – zu den vertragszahnärztlichen Verbindungselementen. Demnach zählen Geschiebe und geschiebeähnliche Anker nicht zur Regelversorgung.
Die „Clearingstelle Festzuschüsse“ hat jedoch im März 2005 festgestellt, dass derartige Verbindungselemente nach wie vor anerkannte Versorgungsformen darstellen, deren Erneuerung oder Wiederherstellung als gleichartige Versorgung anzusehen sind. Das Aktivieren eines Ceka-Ankers stellt eine „Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements“ dar und ist als gleichartige Versorgung – je Geschiebe – nach der GOZ-Nr. 509 in Rechnung zu stellen. Hierzu kann es jedoch regional unterschiedliche Auffassungen geben. Da die Funktion des Zahnersatzes wiederhergestellt wird, ist auch der Ansatz der Bema-Nr. 100 a denkbar. Die Maßnahme löst – einmal je Prothese – den Festzuschuss 6.3 aus.
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