02.10.2008 | Zahnersatz-Abrechnung
Häufige Beanstandungen durch die KZVen
Die Zahnersatz-Abrechnung muss pünktlich zum Stichtag bei der KZV eingereicht werden. Sie wird dort bearbeitet und die Festzuschüsse werden dem Zahnarzt überwiesen. Dieser Vorgang wird in den meisten KZVen nur einmal pro Monat durchgeführt. Umso ärgerlicher ist es, wenn – manchmal nur auf Grund eines kleinen Fehlers – ein Heil- und Kostenplan nicht bearbeitet (und ausgezahlt), sondern zur Korrektur in die Praxis zurückgeschickt wird.
Laut der Statistik einer KZV waren die häufigsten sieben Fehler:
1. Abgelaufene Heil- und Kostenpläne
Die Festsetzung des Zuschusses durch die gesetzliche Krankenkasse ist für sechs Monate gültig. Erfolgt die Eingliederung des Zahnersatzes nach Ablauf dieser Frist, kann eine Abrechnung durch die KZV nicht mehr erfolgen. Der Plan kommt zurück mit der Aufforderung, ihn erneut bei der Krankenkasse zur Verlängerung vorzulegen. Da es sich hier recht oft um aufwändige Versorgungen handelt, ist dies ein wirtschaftlicher Verlust, der nicht unerheblich ist. Tipp: Ein regelmäßiger Check der genehmigten Pläne verhindert diesen Fehler. Darüber hinaus könnte eine Arbeitsanweisung zur Vorbereitung der Patientenkartei hilfreich sein.
2. Fehlende Unterschrift
Ist der Heil- und Kostenplan nicht vom Zahnarzt unterschrieben, kann die Abrechnung nicht veranlasst werden. Bei Reparaturen, die nicht genehmigungspflichtig waren, genügt die Unterschrift unter Teil V (Abrechnung).
3. Fehlende Genehmigung
Grundsätzlich müssen Heil- und Kostenpläne vor Beginn der Behandlung der Krankenkasse zur Festsetzung des Zuschusses vorgelegt werden. Eine Ausnahme gilt für Wiederherstellungsmaßnahmen (Befundgruppe 6 sowie die Festzuschüsse 7.3, 7.4 und 7.7), wenn die Summe der Festzuschüsse den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt (Achtung: regionale Unterschiede möglich), sowie für direkte bzw. indirekte Stiftaufbauten (Festzuschüsse 1.4 oder 1.5).
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