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  • 29.05.2008 | Zahnersatz

    Abrechnung von Reparaturen an Verblendungen

    Bei Reparaturen an Verblendungen gibt es Unterschiede bei der Abrechnung – je nachdem, an welchem Zahnersatz die Verblendung erneuert wird.  

     

    Erneuerung der Kunststoffverblendung an Rückenschutzplatte

    Nach den Konsensbeschlüssen der Clearingstelle ist für die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte der Festzuschuss 6.3 anzusetzen. Bei diesen Verblendungen spielt im Übrigen die Verblendgrenze der Zahnersatz-Richtlinien keine Rolle. Um deutlich zu machen, dass die Verblendung an einer Rückenschutzplatte erneuert wird, ist dies im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans einzutragen. Berechnet wird die Reparatur nach der Bema-Nr. 100b als Regelversorgung.  

     

    Erneuerung der Verblendung des Sekundärteils eines Verbindungselements

    Seit Januar 2008 gilt folgende Protokollnotiz des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Befundklasse 6: „Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.“  

     

    Beispiel

     

    e  

    e  

    e  

    ok  

    k  

     

     

     

     

     

    ko  

    e  

    k  

    e  

    k  

     

     

    18  

    17  

    16  

    15  

    14  

    13  

    12  

    11  

    21  

    22  

    23  

    24  

    25  

    26  

    27  

    28  

    Bem.: Verblendreparatur an Rückenschutzplatte  

    Abrechnung

    Zahn  

    Anzahl  

    Bema-Nr.  

    GOZ-Nr.  

    Festzuschuss  

    16, 24, 26  

    1  

    100b  

    –  

    1 x 6.3  

    Für die Art einer Wiederherstellungsmaßnahme (Regelversorgung, gleich- oder andersartige Versorgung) ist nicht die Art der Versorgung (hier: Geschiebeprothese), die wiederherzustellen ist, maßgeblich, sondern allein die jeweilige Befundbeschreibung innerhalb der Befundklasse 6. Deshalb ist die Erneuerung der Verblendung von Rückenschutzplatten einer Geschiebeprothese eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung, die nach Bema abzurechnen ist. Der Festzuschuss 6.3 wird einmal je Prothese gewährt.  

     

    Erneuerung von Verblendungen an festsitzendem Zahnersatz/Teleskopen

    Für die Erneuerung von Verblendungen an Kronen, Brücken oder Teleskopkronen sind die in den Richtlinien Nrn. 20 und 25 festgelegten Verblendgrenzen maßgeblich. In diesem Rahmen ist für die Erneuerung der Verblendung der Festzuschuss 6.9 ansetzbar. Nach den ZE-Richtlinien gehören nur vestibulär verblendete Kronen, Brückenglieder und Teleskopkronen im Oberkiefer für den Bereich von 15 - 25, im Unterkiefer für den Bereich von 34 - 44 zur Regelversorgung. Dabei umfasst im Frontzahngebiet die Verblendung auch die Schneidekante. Vollverblendungen innerhalb des Verblendbereichs sind als gleichartige Versorgung abzurechnen. Der Patient erhält einen Festzuschuss nach Nr. 6.9 (zuzüglich ggf. einem Festzuschuss nach Nr. 6.8 für das Wiedereingliedern der Krone/Brücke).  

     

    Beispiel

    I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    k  

    b  

    k  

     

     

    k  

    k  

     

     

     

     

     

     

     

    8  

    7  

    6  

    5  

    4  

    3  

    2  

    1  

    1  

    2  

    3  

    4  

    5  

    6  

    7  

    8  

    Bem.: Erneuerung 15, 16 vestibuläre Verblendung, 14, 11, 21 Vollverblendung  

    Abrechnung

    Zahn  

    Bema-Nr.  

    GOZ-Nr.  

    Festzuschuss  

    16  

     

    232  

    6.8  

    15  

    95c*  

     

    6.9  

    14  

     

    232  

    6.9  

    14  

     

     

    6.8  

    11,21  

     

    232 (2 x)  

    6.9 (2 x)  

    11,21  

     

     

    6.8 (2 x)  

    * Hier fällt keine Bema-Nr. 95a an, da mit den GOZ-Nrn. 232 das Wiedereingliedern der Brückenanker bereits abgegolten ist.  

     

    Erneuerung von Komposit-Vollverblendung bei festsitzendem Zahnersatz

    Die Partner im Gemeinsamen Bundesausschuss haben Vollverblendungen mit Komposit oder Kunststoff bei festsitzendem Zahnersatz nicht als anerkannte Methode bezeichnet. Komposit-Vollverblendungen bei festsitzendem Zahnersatz stellen demnach in der Regel eine Leistung dar, für die keine Festzuschüsse zum Ansatz kommen.  

     

    Erneuerung von Verblendungen an Teilkronen

    Die Regelversorgung sieht stets – auch innerhalb des Verblendbereichs – die metallische Teilkrone vor. Ist der Patient mit einer verblendeten Teilkrone versorgt, so wird eine Erneuerung der Verblendung immer nach der GOZ-Nr. 232 abgerechnet. Ein Festzuschuss wird hier nicht gewährt.  

     

    Wiederherstellung einer Keramikverblendung im direkten Verfahren

    Verblendreparaturen an Keramikverblendungen sind fachlich umstritten. Nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses handelt es sich hierbei eher um eine semipermanente Wiederherstellung. Die Berechnung erfolgt daher nach der GOZ-Nr. 232, ein Festzuschuss wird nicht gewährt.  

     

    Zahnwanderung bzw. Lückenschluss

    Die aktuelle Topografie ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema. Ist der Zahn 6 im Oberkiefer bzw. der Zahn 5 im Unterkiefer nach Extraktion aufgewandert und steht er nun in der Verblendregion, so ist für die Erneuerung der Verblendung der entsprechende Festzuschuss auch ansetzbar.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 6 | ID 119553