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  • 01.01.2007 | Zahnersatz

    Beispiele zur Abrechnung der Erneuerung von Suprakonstruktionen

    Die Ermittlung der Festzuschüsse und die Berechnungsgrundlage zu Suprakonstruktionen führen in der Praxis offensichtlich immer wieder zu Problemen. Die Befunde der Befundklasse 7 sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Kronen, Brücken und Prothesen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) erforderlich ist. Suprakonstruktionen sind grundsätzlich als andersartiger Zahnersatz einzustufen. Von dieser Regelung sehen die Zahnersatz-Richtlinien inNr. 36 a und b Ausnahmen vor. Suprakonstruktionen gehören danach zur Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken: wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Für diese beiden Ausnahmefälle bilden Bema und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Auch die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen zählt dann zur Regelversorgung.  

    Wann sind Festzuschüsse ansetzbar?

    Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten – wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente – keine Festzuschüsse ansetzbar.  

     

    Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit – zum Beispiel durch Erweiterung – wiederhergestellt werden kann. Dabei gibt es eine Ausnahme: Bei Erneuerungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Ausnahmefällen (Hybridkonstruktionen) sind Befunde der Befundklassen 1, 2 oder 3 auch dann ansetzbar, wenn Einzel- oder Ankerkronen durch Implantate getragen werden. Jedoch handelt es sich immer um eine andersartige Versorgungsform.  

     

    Anmerkung: Bei dieser Ausnahme richtet sich die Zuordnung der Regelversorgung nicht nur nach dem Befund, sondern nach der Therapieplanung.  

    Beispiel 1