31.05.2011 | Zahnersatz
Darf die neue Brücke so geplant werden und Festzuschüsse fallen an?
Frage: „Unser Patient soll eine neue Brücke bekommen. Der Befund: 48, 46 fehlen, 45 Krone, 44 Brückenglied-Anhänger. Es soll eine Brücke von 47-45 mit einem mesialen Anhänger 44 gemacht werden. Für 43 ist keine Überkronung geplant. Unsere Software plant eine Brücke von 47-45-43 als Regelversorgung. Dürfen wir die Brücke als Therapieplanung überhaupt so planen und - wenn ja - welche Festzuschüsse fallen an?“
Antwort: Ja, es ist möglich, diese Brücke so zu planen. Die Präambel der Festzuschuss-Richtlinien beschreibt die gesetzlichen, vertraglichen und zahnmedizinischen Grundlagen, auf denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Beschluss über die Festzuschuss-Richtlinien gefasst hat. Sie bestimmt vor allem, dass der Patient Anspruch auf Festzuschüsse hat - und zwar unabhängig davon, welche prothetische Versorgung er im Einzelfall mit dem Zahnarzt vereinbart.
Voraussetzungen für eine Zuschuss-Übernahme durch die Krankenkasse sind:
- Es besteht eine Versorgungsnotwendigkeit.
- Beim gewählten Zahnersatz handelt es sich um eine medizinisch anerkannte Versorgung.
- Der den Festzuschuss auslösende Befund wird ausreichend versorgt.
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