03.11.2008 | Zahnersatz
Die korrekte Abrechnung von Adhäsivbrücken bei Kassenpatienten
Seit der Bema-Umstrukturierung zu Beginn des Jahres 2004 gehören Adhäsivbrücken – sie werden auch als Maryland- oder Klebebrücken bezeichnet – unter bestimmten Umständen zur vertragszahnärztlichen Versorgung und können dann unter der Bema-Nr. 93 abgerechnet werden. Der Leistungstext dieser Ziffer lautet: „Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich einschließlich der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und Befestigung in Säure-Ätz-Technik, Kontrolle und gegebenenfalls Korrekturen der Okklusion und Artikulation“.
Da es hierzu immer wieder Fragen und Unklarheiten gibt, erläutern wir nachfolgend, was bei der Beantragung und Abrechnung derartiger Brückenkonstruktionen zur Versorgung eines Kassenpatienten zu beachten ist.
Die Indikation für Adhäsivbrücken
Adhäsivbrücken werden bevorzugt bei jungen Patienten verwendet, bei denen der Schluss einer traumatisch bedingten Frontzahnlücke erforderlich ist. Daher sind sie in der Regel nur einspännig. Voraussetzung für ihren Einsatz ist, dass die lückenbegrenzenden Zähne weitgehend karies- und füllungsfrei und zudem parodontal in nicht behandlungsbedürftigem Zustand sind; außerdem sollte eine gute Mundhygiene des Patienten gewährleistet sein. Ist dies der Fall, so vermeidet der Einsatz einer Klebebrücke umfangreiche, die Pulpa gefährdende Präparationen und ermöglicht zudem eine mit geringem Aufwand erzielbare, ästhetisch sehr befriedigende Lückenversorgung.
Ihr einziger, aber ernstzunehmender Nachteil besteht in einem im Vergleich zu herkömmlichen Brücken deutlich erhöhten Risiko, sich zu lösen und dann unter Umständen in den Rachen des Patienten zu geraten, was erhebliche Komplikationen nach sich ziehen kann.
Altersbegrenzung, Leistungstext und Richtlinien beachten
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