01.12.2006 | Zahnersatz
Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis in Total- oder Cover-denture-Prothese: Abrechnung?
Frage: „Im Zusammenhang mit einer Bruchreparatur nach der Bema-Nr. 100a bzw. 100b habe ich aufgrund der anatomischen oder funktionellen Situation empfohlen, nachträglich eine Metallbasis in die Prothese einzuarbeiten. Welche Festzuschüsse fallen Ihrer Meinung nach an, was kann ich abrechnen?“
Antwort: Laut Kombinationstabelle der KZBV ist der Festzuschuss 4.5 (Metallbasis) nicht mit den Befunden 6.1 oder 6.2 kombinierbar, wohl aber mit den Befunden 6.7, 6.8, 6.10 oder 7.7. Dazu führt die KZBV aus, dass eine Indikation für eine Metallbasis im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 nur bei der Neuplanung festgestellt werden kann. Lag diese Indikation bei der Neuplanung nicht vor, so kann sie auch nicht im Reparaturfall vorliegen.
Wird die Prothese nun im Rahmen einer Reparatur im Sinne der Befunde 6.1 oder 6.2 mit einer Metallbasis versehen, so können dem Patienten nur die zusätzlichen Material- und Laborkosten in Rechnung gestellt werden. Eine zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 526 scheidet aus, da es sich bei gleichzeitigem Ansatz der Bema-Nr. 100a oder 100b um eine unzulässige Doppelberechnung handelt.
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