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  • 01.01.2005 | Zahnersatz

    Neuanfertigung des Primärteils einer Teleskopkrone: Bema-Nr. 100 b nicht berechenbar?

    Frage: „Bei einem Kassenpatienten wurde das Primärteil einer Teleskopkrone neu angefertigt. Dafür haben wir auf dem Heil- und Kostenplan die Bema-Nrn. 91 d/2 und 100 b berechnet. Obwohl der Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse genehmigt wurde, beanstandet unsere KZV den Ansatz der Nr. 100 b. Wie sehen Sie den Fall?“  

     

    Antwort: Die Abrechnungsbestimmung 3 zur Bema-Nr. 91 lautet: „Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.“ Insofern ist der Ansatz der Nr. 91 d/2 völlig korrekt.  

     

    Was die zusätzliche Berechnung der Nr. 100 b angeht, so ist diese jedoch nur möglich, wenn an der abnehmbaren Prothese tatsächlich „Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion größeren Umfanges“, das heißt mit Abdruck, vorgenommen werden. Das ist zweifellos der Fall, wenn ein an der Prothese befestigtes defektes Außenteleskop ersetzt werden muss, nicht jedoch bei der Erneuerung eines Innenteleskops, bei der die vorhandene Prothese ja nicht verändert wird. Insofern ist im vorliegenden Fall gegen die Ablehnung der KZV hinsichtlich der Berechenbarkeit der Nr. 100 b schwerlich etwas einzuwenden.