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  • 01.02.2007 | Zahnersatz

    Partielle Vestibulumplastik: Wie kann ich den Ansatz der Nr. Ä 2675 begründen?

    Frage: „Die private Krankenversicherung eines meiner Patienten verweigert diesem die Erstattung der Gebühren für die GOÄ-Nr. 2675 mit der Begründung, für die durchgeführte Maßnahme sehe die GOZ die Nr. 324 vor (diese wird als Grundlage der Kostenerstattung herangezogen). Wie kann ich den Ansatz der Nr. Ä 2675 begründen?“  

     

    Antwort: In der Tat gibt es zur Abrechnung einer partiellen Vestibulumplastik mehrere Gebührennummern, deren Abgrenzung schwierig und prinzipiell willkürlich ist. Dabei handelt es sich neben den zur Debatte stehenden Nrn. 324 („Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“) und Ä 2675 („Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“) auch noch um die GOZ-Nr. 413 („Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“) und die GOÄ-Nr. 2677 („Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung“).  

     

    Der GOZ-Kommentar von Esser enthält eine Aufstellung, die die Vergütung für die totale Vestibulumplastik (GOÄ-Nr. 2676) zu Grunde legt und folgende Abstufung vorsieht:  

    GOZ-Nr. 413  

    für die Vorhofvertiefung im Gebiet von zwei bis drei Zähnen  

    GOZ-Nr. 324  

    für eine kleine Vestibulumplastik im Gebiet von vier bis fünf Zähnen  

    GOÄ-Nr. 2677 + 443:  

    für eine submuköse Vestibulumplastik im Gebiet von sechs bis sieben Zähnen  

    GOÄ-Nr. 2675 + 444:  

    für eine partielle Vestibulumplastik im Gebiet von sieben bis acht Zähnen.