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  • 01.09.2008 | Zahnersatz

    Reparaturmaßnahmen nach Befundklasse 7: Übersicht zur schnellen Zuordnung

    Aus den Fragen unserer Leser ergibt sich, dass bei der Zuordnung der korrekten Festzuschüsse bei den Wiederherstellungsmaßnahmen die größten Unsicherheiten bestehen. Wir stellen Ihnen daher eine Übersichtstabelle zu Reparaturmaßnahmen nach der Befundklasse 7 vor, anhand derer ein Großteil der Reparaturen schnell zuzuordnen ist. Die Übersicht zur Befundklasse 6 haben wir in „Abrechnung aktuell“ Nr. 8/2008 veröffentlicht (siehe auch Online-Archiv unter www.iww.de; in „myIWW“ einloggen).  

     

    Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen

    Befundklasse 7.1  

    Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 

    Wiederherstellungsmaßnahme 

    Bemerkungen 

    Erneuerung einer implantatgetragenen Krone  

    Bema-Nr. 20ai oder 20bi  

    Der Festzuschuss 1.3 für Kronen im Verblendbereich ist zusätzlich berechnungsfähig.  

    Der Festzuschuss 7.1 ist nur ansetzbar in zahnbegrenzter Einzelzahnlücke, wenn die Nachbarzähne nicht überkront/überkronungsbedürftig und kariesfrei sind (Richtlinie Nr. 36a).  

     

    Befundklasse 7.2  

    Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 

    Wiederherstellungsmaßnahme 

    Bemerkungen 

    Erneuerung von implantatgetragenen Kronen, die nicht der Richtlinie 36a entsprechen  

    Maximal viermal je Kiefer  

    Erneuerung von implantatgetragenen Brücken, je Brückenanker/Brückenglied  

    Die Festzuschüsse 1.3 oder 2.7 für Kronen bzw. Brücken im Verblendbereich sind zusätzlich berechnungsfähig.  

    Die Berechnung dieser Maßnahmen erfolgt grundsätzlich nach GOZ.  

     

    Befundklasse 7.3  

    Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 

    Wiederherstellungsmaßnahme 

    Bemerkungen 

    Erneuerung der Verblendung an implantatgetragenen  

    • Kronen (ggf. Bema-Nr. 24bi [Richtlinie Nr. 36a]; sonst GOZ)
    • Brückenankern (GOZ)
    • Brückenglied (GOZ)
    • Teleskopkronen (GOZ)

    Der Festzuschuss 7.3 kann nur für Maßnahmen im Verblendbereich berechnet werden.  

    Der Festzuschuss 7.4 ist gegebenenfalls zusätzlich berechnungsfähig.  

     

    Befundklasse 7.4  

    Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 

    Wiederherstellungsmaßnahme 

    Bemerkungen 

    Wiederbefestigung von implantatgetragenen Kronen (ggf. Bema-Nr. 24ai [Richtlinie Nr. 36a]; sonst GOZ)  

    Es könnte die Auffassung bestehen, dass bei Hybridbrücken der Festzuschuss 7.4 beim implantatgetragenen Brückenanker anfällt (Achtung, KZV-Unterschiede beachten!).  

    Wiederherstellungsmaßnahmen an Kronen im Metallbereich (ggf. Bema-Nr. 24ai [Richtlinie Nr. 36a]; sonst GOZ)  

    Wiederbefestigung von implantatgetragenen Brücken (GOZ)  

    Wiederherstellungsmaßnahmen an Brücken im Metallbereich (GOZ)  

     

    Befundklasse 7.5  

    Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 

    Wiederherstellungsmaßnahme 

    Bemerkungen 

    Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese); ggf. 97ai oder 97bi, zuzüglich 98bi/98ci (Richtlinie Nr. 36b)  

    Maßnahmen an darin eingebundenen natürlichen Ankerzähnen sind mit dem Festzuschuss abgegolten.