01.03.2007 | Zahnersatz
Wann werden bei einem Privatpatienten Einschleifmaßnahmen abgerechnet?
Frage: „Immer wieder stellt sich uns die Frage, ab welchem Zeitpunkt nach Erbringung der Leistung bei einem Privatpatienten Einschleifmaßnahmen abgerechnet werden können. Das gilt speziell für derartige Verrichtungen an neu eingegliederten Prothesen oder frisch gelegten Füllungen.“
Antwort: Zwischen den Einschleifmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz und an neuen Füllungen besteht abrechnungstechnisch ein Unterschied. Denn während man davon ausgehen kann, dass auch an der bestmöglich angepassten Prothese Druckstellen auftreten, die eine Kürzung des Prothesenrandes erforderlich machen, sollten lege artis erbrachte Füllungen derartiger Korrekturen im Normalfall nicht bedürfen.
Das bedeutet, dass das Beschleifen eines Prothesenrandes grundsätzlich immer berechenbar ist, wobei allerdings beachtet werden sollte, dass die Nr. Ä 1 höher bewertet ist als die GOZ-Nr. 403 („Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“). Das gilt sogar, wenn der Zahnersatz in zwei unterschiedlichen Kieferhälften beschliffen werden muss, so dass die Nr. 403 zweimal angesetzt werden kann. Eine der Bema-Regelung vergleichbare „Sperrfrist“ von drei Monaten nach Eingliederung der Prothese besteht jedenfalls nicht.
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