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  • 05.01.2011 | Zahnersatz

    Wie Sie bei der Abrechnung der Weichteilstützung Honorarverluste vermeiden

    Frühzeitiger Zahnverlust führt im Laufe der Jahre zu einem verringerten Knochenangebot im Bereich des Alveolarkamms. Als Folge verändert sich das Aussehen des Patienten, da den Weichteilen die ursprüngliche Ausdehnung der knöchernen Grundlage fehlt. Nicht nur die Stellung der Zähne und der Kiefer zueinander - also die Bisslage - sind entscheidend für die Physiognomie, sondern auch die in diesem Fall fehlende Stützung der Weichteile. Daher sollte die prothetische Neuversorgung eines Patienten mit Kieferkammatrophie gleichzeitig die Weichteilstützung übernehmen.  

    Weichteilstützung als individuelle Maßnahme zur Wiederherstellung der ursprünglichen Physiognomie

    Für die Herstellung einer partiellen oder totalen Prothese, die die Weichteilstützung übernehmen soll, ist eine entsprechende Ausdehnung erforderlich. Jeder Behandlungsfall bzw. jede Mundsituation stellt sich in ihrer Problematik anders dar, sodass stets individuelle Maßnahmen erforderlich sind. In Abstimmung mit dem zahntechnischen Labor bedarf es in der Regel zusätzlicher Einproben, um die Ausdehnung der Weichteilstützung festzulegen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die bereits fertiggestellte Prothesenbasis in einem zweiten Arbeitsgang im Labor zu erweitern.  

     

    Als abrechnungsfähige Positionen stehen im Bema die Bema-Nr. 101a (Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers bei vorhandenem Restgebiss, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96, ggf. in Verbindung mit Nr. 98, zusätzlich), und die Bema-Nr. 101b (Maßnahmen ... bei zahnlosem Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 97, zusätzlich) zur Verfügung. Das bedeutet: Die Bema-Nr. 101 kann im Zusammenhang mit Teil-, Total- und Defektprothesen anfallen. Sie ist ausschließlich mit Leistungen nach den Befundklassen 3 und 4 ansatzfähig.  

    Ausgleich oder Verschluss von Defekten

    Die Weichteilstützung wird nicht allein bei einer Kieferkammatrophie erforderlich - auch beispielsweise Fehlbildungen des Kiefers, Verletzungen oder chirurgische Maßnahmen können die Ursache sein. Außerdem fällt unter die Nr. 101 auch der Ausgleich oder Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers, bedingt durch Unfallverletzungen, ausgedehnte Zysten, Tumoroperationen und Ähnliches. Auf den Ausgleich oder Verschluss von Defekten soll an dieser Stelle nicht ausführlich eingegangen werden, da die Mehrzahl der Zahnarztpraxen eher selten Defektversorgungen durchführt. In Gegensatz dazu dürfte die Weichteilstützung aufgrund von Kieferkammatrophien keine seltene Ausnahme darstellen. Möglicherweise wird diese Leistung erbracht, jedoch nicht abgerechnet.  

    Verschiebung in Bema Teil 2 (Kieferbruch)

    Die Bema-Nr. 101 ist seit dem 1. Januar 2005 im Bema-Teil 2 (Kieferbruch) angesiedelt und wird mit dem Punktwert für kieferchirurgische Leistungen abgerechnet. Gleichzeitig mit dem Heil- und Kostenplan für den geplanten Zahnersatz wird ein Kieferbruch-Behandlungsplan für die Weichteilstützung erstellt. Beide Behandlungspläne werden gemeinsam zur Genehmigung bzw. Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht. Ein Hinweis im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans für Zahnersatz auf die Weichteilstützung bzw. Defektprothese ist hilfreich.