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  • 01.02.2006 | Zahnersatz

    Wiederbefestigung von provisorischen Kronen und Brücken im Notdienst: Abrechnung?

    Frage: „Im Notdienst haben wir bei einigen Patienten gelöste provisorische Kronen und Brücken wiederbefestigt. Was können wir dafür abrechnen?“  

     

    Antwort: Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Anfrage auf Kassenpatienten bezieht. Hier ist das bloße Wiedereinsetzen eines gelösten Provisoriums normalerweise nicht abrechenbar. Ausnahme: Die Wiederbefestigung wird – wie in Ihrem Fall – von einem anderen Zahnarzt vorgenommen als von demjenigen, der das Provisorium angefertigt und primär eingegliedert hat. In einem solchen Fall sind die Bema-Nrn. 24 c bzw. 95 d abrechenbar, wobei im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes unbedingt ein entsprechender Hinweis (zum Beispiel: „Wiedereinsetzen der provisorischen Krone/Brücke im Notfalldienst“) angebracht werden sollte. Außerdem empfiehlt es sich, den Patienten darauf hinzuweisen, dass er für die Leistung einen Eigenanteil zu bezahlen hat, an dem sich seine Krankenkasse nicht beteiligt, da der Festzuschuss für den Gesamtkomplex Krone/Brücke mit allen dabei erbrachten Einzelleistungen gewährt wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 14 | ID 84673