30.04.2009 | Zahnverbreiterungen, Teil 2
Was bei der Abrechnung von indirekten Zahnverbreiterungen zu beachten ist
In „Abrechnung aktuell“ Nr. 3/2009 berichteten wir über die Abrechnung der direkten Zahnverbreiterung. Nun gehen wir auf die Möglichkeiten der indirekten Zahnverbreiterung näher ein. Auch bei indirekten Zahnverbreiterungen - diese erfolgen in der Regel mit Veneers - werden die laborgefertigten zahntechnischen Werkstücke meist mittels der Dentin-Adhäsiv-Technik eingesetzt. Diese Technik ist erst nach Inkrafttreten der GOZ - also erst nach 1988 - zur Praxisreife gelangt und wird somit in der Regel analog abgerechnet. Da dies allerdings nur bei medizinisch notwendigen Leistungen zulässig ist, kommt dies bei indirekten kosmetischen Zahnverbreiterungen mittels Dentin-Adhäsiv-Technik nicht zum Tragen.
Somit kommt für nicht medizinisch notwendige Veneers der § 2 Abs. 3 GOZ (Verlangensleistung) in Frage. Vor der Leistungserbringung muss ein schriftlicher Heil- und Kostenplan erstellt werden, der die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten muss, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Da der Kassenpatient nun auch eine reine Privatbehandlung bekommt, gilt dies für ihn ebenso wie für einen normalen Privatpatienten. Die Vereinbarung muss daher wie folgt aussehen:
Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ
zwischen __________________________ (Zahlungspflichtiger/Patient)
und __________________________ (Zahnarzt/Zahnärztin)
Nach eingehender Beratung werden auf Wunsch des Patienten und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, entsprechend der vertraglichen Bestimmungen der GOZ vom 1. Januar 1988, die nachfolgenden zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen und deren Vergütung vereinbart:
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Zahlungspflichtige bestätigt, eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten zu haben.
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