· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Neue „Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung“ zum 1. Juli 2014
| Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit zwei Entscheidungen aus den Jahren 2004 bzw. 2013 gefordert, dass die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht durch die Verwaltung, sondern durch den Gesetzgeber getroffen werden müssten. Nun folgt die Umsetzung: Zum 1. Juli 2014 wird die Verwaltungsvorschrift Heilfürsorge der Bundespolizei in eine „Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV“ überführt. Bei dieser Gelegenheit hat das Bundesministerium des Innern (BMI) auch eine inhaltliche Anpassung vorgenommen. Details dazu erfahren Sie nachfolgend. |
Angleichung der Regelungen an die für GKV-Versicherte
Die Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Bundespolizisten wird weitgehend an diejenige der gesetzlich Krankenversicherten angeglichen. Im Grundsatz werden die Bestimmungen des SGB V sowie der darauf beruhenden untergesetzlichen Rechtsnormen für entsprechend anwendbar erklärt (§ 4 BPolHfV). Die Bundespolizisten sollen in der (Zahn)Arztpraxis keine Sonderfälle mehr darstellen.
Besonderheiten ergeben sich aus der Vorschrift des § 8 BPolHfV, die wie folgt lautet:
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