· Fachbeitrag · Rechnungsstellung
Mehr als 1.300 Euro Eigenanteil für eine Krone ‒ Patient beschwert sich erfolgreich bei der KZV
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Wenn sich Patienten kostenlos an die Zahnärztliche Patientenberatung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und (Landes-)Zahnärztekammern wenden, geht es oft um die Kosten der Behandlung (AAZ 11/2022, Seite 1, Abruf-Nr. 48633935). Interventionen der Beratungsstelle führen oft dazu, dass die Rechnung korrigiert wird. So auch in diesem Fall. Am Beispiel einer vollverblendeten Einzelkrone zeigt der folgende Beitrag, dass eine transparente Fakturierung des Eigenanteils einer Zahnarztpraxis viel Ärger und lästige Gespräche im Nachgang ersparen kann. |
Warum ist der Eigenanteil so hoch?
Bei einer Kontrolluntersuchung im Januar 2024 wurde bei dem Patienten festgestellt, dass die vorhandene Krone auf Zahn 47 erneuerungsbedürftig war. Der BEMA-HKP für eine neue NEM-Krone mit Vollverblendung (gleichartige Versorgung) wurde von seiner gesetzlichen Krankenkasse genehmigt. Die Planung umfasste für den Zahn 47 ein Provisorium nach BEMA-Nr. 19, einen individuellen Löffel nach Nr. 5170 GOZ (3,5-facher Gebührensatz) und eine Krone nach Nr. 2210 GOZ (3,5-facher Gebührensatz). So weit, so gut.
Die Rechnung, die der Patient erhielt, wies einen Eigenanteil von mehr als 1.300 Euro aus. Warum so viel? Ein erster Blick auf die Rechnung zeigt: Die Begründung für den 3,5-fachen Satz bei der Nr. 5170 GOZ ist nicht nachvollziehbar. Für die Veränderung des konfektionierten Löffels wurde 3 x die BEB-Nr. 1012 mit stolzen 195,50 Euro berechnet (vgl. „Chairside-Leistungen“, s. u.).
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