28.07.2015 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BEMA-Nr. 56c ab einer bestimmten Zystengröße berechnungsfähig – Nachweis per Röntgenbild erforderlich
| Die Abrechnung einer Zystektomie nach BEMA-Nr. 56c kann nicht für die Auskratzung einer kleinen Zyste in einer Extraktions- oder Osteotomie-Wunde erfolgen. Erst ab einem Durchmesser der Zyste von etwa 10 mm ist der Ansatz der BEMA-Nr. 56c zulässig. Für die Abrechnung ist eine Röntgendokumentation, die Dokumentation des erforderlichen operativen Mehraufwands sowie eine entsprechende histologische Untersuchung erforderlich. So lautet die Essenz aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Thüringen vom 23. April 2015 (Az. L 11 KA 1611/11, Abruf-Nr. 144896 ). |
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