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BSG: KZVen dürfen Zahnarztdaten bei der Weitergabe von Abrechnungsunterlagen an Kassen nicht verschlüsseln
| Die Verschlüsselung der Zahnarztnummer durch die KZV bei der Übersendung der Abrechnungsdaten an die Krankenkassen ist nicht zulässig. Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht (BSG) am 2. April 2014 (Az. B 6 KA 19/13 R). Somit dürfen KZVen bei der Übersendung der Abrechnungsdaten nun nicht mehr die Zahnarztdaten verschlüsseln. Dies macht praxisbezogene Prüfungen der Abrechnungen durch die Krankenkassen möglich. |
Im zugrunde liegenden Fall hatte die AOK Bayern die KZV Bayerns auf unverschlüsselte Übermittlung der Abrechnungsdaten verklagt. In den ersten beiden Instanzen scheiterte die AOK mit ihrer Klage: Nach Auffassung der Gerichte ergibt sich kein solcher Anspruch auf Übermittlung aus § 295 Abs. 2 SGB V; zudem sei in Verträgen auf Bundesebene verbindlich geregelt, dass die Zahnarztnummer im Regelfall verschlüsselt zu übermitteln sei.
Laut Auffassung des BSG hingegen ist die KZV nach dem Wortlaut des § 295 Abs. 2 SGB V eindeutig verpflichtet, der Krankenkasse die Abrechnungsdaten des Zahnarztes mit der unverschlüsselten Zahnarztnummer zu übermitteln. Die von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichenden vertraglichen Regelungen seien unwirksam, weil den Partnern der Bundesmantelverträge - wie auch dem Bundesschiedsamt - die Kompetenz dazu fehlt, für den Regelfall die verschlüsselte Übermittlung der Zahnarztnummer vorzugeben.