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OVG Nordrhein-Westfalen: Entzug der Approbation wegen Abrechnungsbetruges
von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
| In den letzten Jahren neigen die zuständigen Behörden dazu, bei erheblichen Verfehlungen von Ärzten die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ‒ genannt Approbation ‒ zu entziehen. Das kann den wirtschaftlichen Ruin des Arztes bedeuten. Lange Zeit erfolgte sie meist nur, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorlag. Mittlerweile reicht manchmal schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat am 03.08.2018 in einer unanfechtbaren Entscheidung einem solch drastischen Umgang mit der Approbation die Grenzen aufgezeigt (Az. 13 B 826/18). |
Der Fall
Gegen einen Arzt lief seit längerem ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges. Das von der zuständigen Behörde daraufhin angeordnete Ruhen der Approbation wurde vom OVG für die Dauer des gerichtlichen Hauptverfahrens aufgehoben.
Die Entscheidung
Das OVG führt dazu u. a. aus, dass eine solche Anordnung ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Arztes aus Artikel 12 des Grundgesetzes sei, der die Berufsfreiheit schützt. Das sei „nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig“. Ein derartiger Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn „Gefährdungen für Leib und Leben“ des Arztes zu befürchten seien. Das sei aber bei dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges nicht der Fall.
Trotz dieser und ähnlicher Entscheidungen müssen Ärzte bzw. Zahnärzte damit rechnen, dass schon gegen sie laufende Ermittlungen zum Anlass genommen werden, ihre Approbation in Frage zu stellen. Deshalb kommt es bei jedem gegen einen Arzt oder Zahnarzt laufenden Verfahren darauf an, die Möglichkeit eines Verlustes der Approbation ins Auge zu fassen und die eigenen Argumente in einem solchen Verfahren danach auszurichten.
Übrigens: Sobald ein Arzt oder Zahnarzt rechtskräftig wegen Abrechnungsbetruges verurteilt wird, kommt eine Entziehung der Approbation durchaus in Betracht!