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  • 27.05.2016 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    SG Kiel: KZV durfte die GOÄ-Nr. 2650 in die Ost2 umwandeln

    | Für die Extraktion eines Zahns besteht bei einem Kassenpatienten kein Raum, anstelle der BEMA-Nr. 48 (Ost2) die GOÄ-Nr. Ä2650 abzurechnen – auch nicht bei komplizierten Extraktionen. So entschied das Sozialgericht (SG) Kiel mit Urteil vom 8. März 2016 (Az. S 13 KA 425/15, Abruf-Nr. 185988 ). Damit ist die Klage eines Zahnarztes, der sich gegen die von der KZV vorgenommene Umwandlung der GOÄ-Nr. 2650 in die „Ost2“ wandte, gescheitert. |