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    Müssen wir dem Patienten die erste Kopie der Patientenakte kostenlos herausgeben?

    | FRAGE: „Wir sind uns unsicher, ob der Patient Anspruch auf Herausgabe einer kostenlosen Patientenakte hat. Aus Ihrem zu diesem Thema zuletzt veröffentlichten Artikel geht nur hervor, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dieser Sache noch nicht abschließend entschieden habe (AAZ 06/2023, Seite 2). Inzwischen hat mir eine Kollegin mitgeteilt, die Entscheidung sei bereits gefallen und die erste Kopie der Patientenakte sei kostenlos herauszugeben. Was stimmt denn nun?“ |

     

    ANTWORT: Ihre Kollegin hat Recht. Die ausstehende EuGH-Entscheidung ist inzwischen gefallen (Urteil vom 17.11.2023, Az. C-307/2022). Demnach hat der Patient Anspruch auf eine kostenlose Überlassung der ersten Kopie seiner Patientenakte. Alle weiteren Kopien können dem Patienten gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechnet werden. In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei das Recht des Patienten verankert, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Die Zahnarztpraxis könne ein Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Des Weiteren habe der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist (z. B. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen).

    Quelle: ID 50084051