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  • · Nachricht · Bundessozialgericht

    Für MKG-Chirurgen in einer BAG mit Zahnärzten gilt das Splittingverbot bei der Abrechnung

    | Das Splittingverbot bei der Abrechnung gilt auch dann, wenn ein MKG-Chirurg in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Zahnärzten tätig wird. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 30.11.2016 (Az: B 6 KA 30/15 R) entschieden. |

     

    Das BSG begründet dies wie folgt: Für das Eingreifen des Splittingverbots spielt es keine Rolle, dass die vertragsärztlichen Leistungen des MKG-Chirurgen von ihm in seiner Einzelpraxis und die vertragszahnärztlichen Leistungen von den Mitgliedern der BAG erbracht und abgerechnet werden. Da die BAG als Rechtseinheit auftritt, sind die Leistungen grundsätzlich allen Mitgliedern zuzurechnen. Anderenfalls könnte durch die Wahl der Rechtsform das Splittingverbot umgangen werden. Die Berufsausübung der MKG-Chirurgen wird durch das Splittingverbot nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

    Quelle: ID 44414158