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  • · GOZ

    Neue Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordungsfragen

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    | Das aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), des PKV-Verbands und der Beihilfeträger bestehende Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat neue Beschlüsse zur Auslegung der GOZ gefasst. Die aktuelle Fassung (Stand: September 2022) finden Sie unter iww.de/s5851 ). |

     

    • Inhalt der Beschlüsse 50. bis 52. (Zusammenfassung)
    • 50. Der Einsatz des OP-Mikroskops in der intrakanalären/intrakononalen Diagnostik ist als alleinige endodontische Leistung oder neben der Trepanation nach Nr. 2390 GOZ berechnungsfähig. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten für die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ die Nr. 2290a GOZ (max. 2,3-fach) für angemessen. Die Anwendung des OP-Mikroskops neben anderen endodontischen Leistungen ist mit dem Zuschlag nach Nr. 0110 GOZ abgegolten.
    • 51. Die bisher nicht in der GOZ beschriebene Wiederherstellung direkter Provisorien ist nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analogziffer die Nr. 2270a GOZ für angemessen.
    • 52. Eine Infiltrationsanästhesie nach Nr. 0090 GOZ ist zahn-/regionsgleich neben der Leistungsanästhesie berechnungsfähig, wenn dies medizinisch notwendig ist.
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    • MERKE | Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühren.
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 2 | ID 48633873