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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Vorsicht Falle: Bei unvollständigem HKP können Honoraransprüche schwinden

    | Ein Patient kann die Rechnung kürzen, wenn der Zahnarzt im Heil- und Kostenplan (HKP) abzuziehende Kassenleistungen nicht aufgeführt hat. So hat das Oberlandesgericht ( OLG) Koblenz mit Urteil vom 22. Februar 2012 (Az: 5 U 707/10 ) entschieden. Der Fall zeigt einmal mehr, dass bei nicht sorgfältig ausgefülltem HKP der Verlust von Honoraransprüchen droht. |

     

    Im Urteilsfall stellte eine Zahnärztin einem Patienten die Versorgung mit einer Ober- und Unterkiefer-Teleskopprothese mit rund 16.000 Euro in Rechnung. Der Patient zahlte pauschal nur 10.000 Euro wegen seiner Meinung nach mangelhafter Prothetik. Im Verfahren selbst zeigt sich dann, dass dem Patienten Kosten auferlegt wurden, für die eigentlich die Krankenkasse einstandspflichtig war. Die Zahnärztin hatte überflüssige oder nicht ohne Weiteres vergütungsfähige Positionen berechnet. Zudem hatte der HKP die - neben der Prothetik - angezeigte und durchgeführte Zahnsanierung nicht ausreichend abgebildet. Vor diesem Hintergrund kam das OLG zu dem Urteil, dass mit der Zahlung der 10.000 Euro sämtliche Ansprüche der Zahnärztin abgegolten sind.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 1 | ID 35259290