· Fachbeitrag · Prothetik
Adhäsivbrücke als gleichartige Versorgung: Wie ist die Nr. 5150 GOZ wirtschaftlich abzurechnen?
| FRAGE: Am Ende Ihres Beitrags zur Adhäsivbrücke (AAZ 01/2023, Seite 16 ff.) wird eine Adhäsivbrücke, in Zirkon mit Vollverblendung gefertigt, beim GKV-Patienten als gleichartige Versorgung eingestuft. Die Berechnung erfolgt nach Nr. 5150 GOZ. Nun ist die Nr. 5150 (2,3-fach) wesentlich niedriger bewertet als die vergleichbaren BEMA-Nrn. 93a und 93b. Da auch die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ mit der Nr. 5150 GOZ abgegolten ist, kann eine solche Versorgung selbst zum 3,5-fachen Gebührensatz nicht wirtschaftlich erbracht werden. Welche Berechnungsmöglichkeiten sehen Sie? |
Antwort: Um ein den BEMA-Nrn. 93a bzw. 93b entsprechendes Honorar für die gleichartige Adhäsivbrücke zu erzielen, muss vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ geschlossen werden. Dabei können Sie sich an dem von der Bundeszahnärztekammer veröffentlichten „Vergleich der Vergütungen von BEMA und GOZ“ orientieren (Stand: April 2021; online unter iww.de/s7556 ). Um mit der Nr. 5150 GOZ auf ein vergleichbares Niveau zu kommen wie bei der BEMA-Nr 93a, müssen Sie fast den 6,0-fachen Steigerungssatz wählen, für ein Vergütungsniveau vergleichbar mit der BEMA-Nr. 93b mehr als den 8,0-fachen Steigerungssatz!
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GOZ | BEMA* |
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*Seit dem 01.01.2023 gilt ein Punktwert von 1,0043 Euro.