24.03.2017 · Fachbeitrag · Verordnung
Krankentransport-Richtlinie an die neuen Pflegegrade angepasst: Achten Sie auf die Besonderheiten bei Pflegegrad 3
| Fahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in besonderen Ausnahmefällen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie müssen vom Arzt bzw. vom Zahnarzt verordnet und durch die Krankenkasse genehmigt werden. Aufgrund der am 01.01.2017 erfolgten Umstellung der bisherigen Pflegestufen auf Pflegegrade zur Jahreswende hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) beschlossen: Demnach können für Patienten ab dem Pflegegrad 3 Krankenfahrten verordnet und genehmigt werden. |
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