· Fachbeitrag · Zahnersatz
BSG ändert seine Rechtsprechung: Nachbesserungsrecht des Zahnarztes auch bei notwendiger Neuanfertigung
| Ein Patient hat nur dann einen Regressanspruch wegen mangelhaften Zahnersatzes, wenn es ihm unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, das dieser Grundsatz auch gilt, wenn eine Neuanfertigung des Zahnersatzes notwendig ist. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt ( BSG, Urteil vom 10.05.2017, Az. B 6 KA 15/16 R ). |
Im Urteilsfall hatte eine Zahnärztin einer Versicherten eine Teilkrone eingegliedert, von der nach etwa 22 Monaten ein Stück abbrach. Die Patientin erklärte auf Nachfrage der Krankenkasse, dass sie schon vor einiger Zeit den Behandler gewechselt habe. Sie vertraue der Zahnärztin nicht mehr und würde daher eine Nachbesserung durch sie auch nicht vornehmen lassen. Ein zahnmedizinisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Teilkrone mangelhaft gearbeitet war und daher neu anzufertigen sei.
Daraufhin fordert die Krankenkasse von der KZV, gegen die Zahnärztin einen Schadenersatz in Höhe des gezahlten Festbetrags (ca. 173 Euro) festzusetzen. Dies lehnte die KZV ab: Die Zahnärztin sei zur Nachbesserung bereit gewesen und der Versicherten sei eine erneute Behandlung durch sie auch zumutbar gewesen. Gründe für einen Vertrauensverlust seien nicht nachvollziehbar.
Das BSG folgte der KZV-Auffassung: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit für den Versicherten sei zwar der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient Rechnung zu tragen. Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei es aber in diesem Fall für die Patientin zumutbar gewesen, die Neuanfertigung von der erstbehandelnden Zahnärztin vornehmen zu lassen.