· Fachbeitrag · Abrechnung
Kostenträger Bundeswehr: Nur dreimal BEMA-Nr. 19 für das Langzeitprovisorium von Zahn 12 bis 21?
| FRAGE : „Wir haben einen Patienten, der zurzeit noch bei der Bundeswehr ist, aber schon einen zivilen Zahnarzt aufsuchen kann, da er bald entlassen wird. Als Erstes soll bei ihm ein Langzeitprovisorium von 12 bis 21 gemacht werden, da Zahn 11 entfernt werden muss. Erst nach der Abheilungszeit soll eine definitive Brücke eingegliedert werden. Ist es richtig, dass ich die BEMA-Nr. 19 nur dreimal ansetzen kann? Es gibt doch auch keinen Festzuschuss für das Langzeitprovisorium.“ |
ANTWORT: Zunächst muss die versicherungs- und damit die leistungsrechtliche Frage geklärt werden: Ist die Bundeswehr oder eine gesetzliche Krankenkasse der Kostenträger? Falls die Bundeswehr kostenpflichtig ist, ist zu beachten: Für genehmigungspflichtige zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen erteilte Genehmigungen gelten für sechs Monate, längstens jedoch bis zum Dienstzeitende. Das Festzuschusssystem wird nicht angewendet, die Versorgung wird als „Sachleistung“ von der Bundeswehr übernommen. Für die Beantragung der genehmigungspflichtigen zahnärztlich-prothetischen Leistungen wird ein spezielles Heil- und Kostenplan-Formular der Bundeswehr verwendet. Dieses Formular wird durch die Dienststellen der Bundeswehr zur Verfügung gestellt.
Das Formular könnte in Ihrem Fall für die provisorische Versorgung genutzt werden. Grundsätzlich werden die zahnärztlichen Leistungen anlässlich der Behandlung von Bundeswehrangehörigen auf der Grundlage des BEMA erbracht und gemäß der bestehenden gemeinsamen Erklärung zwischen der KZBV und den Heilfürsorgeträgern vergütet (Punktwert derzeit 0,9220 Euro). Ggf. ist nach dem Dienstzeitende eine gesetzliche Krankenkasse zuständig, für die dann die Festzuschussregelungen gelten.
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