· Fachbeitrag · Abrechnung
Nach Implantatverlust: Löst die Neuversorgung einen Festzuschuss aus oder ist sie reine Privatleistung?
| FRAGE: „ Ich wüsste gern Ihre Meinung zu folgendem Behandlungsfall GKV (Festzuschuss): Der Oberkiefer ist vollbezahnt von 17-27 (o.B.). Im zahnlosen Unterkiefer besteht eine implantatgetragene Brücke auf 36-034-033-043-044-046. Diese Versorgung wurde 2007 mit dem Befund Nr. 4.4 bezuschusst. Nach Verlust des Implantats in regio 46 wird ein neues Implantat in regio 47 gesetzt und eine Krone mit mesialem Anhänger 46 eingegliedert. Löst die Neuversorgung einen Festzuschuss nach Nr. 7.5 oder 4.4 aus oder ist es eine reine Privatleistung, da ein mesialer Anhänger nicht der ZE-Richtlinie 22 entspricht?“ |
ANTWORT: Die Versorgung stellt eine reine Privatleistung dar. Die Richtlinie Nr. 22 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) besagt, dass Freiendbrücken nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt sind; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.
Somit sind zwei Sachverhalte wegen der Frage der Bezuschussung zu prüfen:
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