· Fachbeitrag · Abrechnung
Wie bekomme ich ein angemessenes Honorar für die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik?
| FRAGE: „Wie ist die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik beim GKV-/Privatpatienten abzurechnen? Die GOZ-Nr. 2180 bringt deutlich zu wenig, und bei Faktorsteigerung gibt es immer Diskussionen mit Patienten. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt die Analogberechnung - zum Beispiel 2120a dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik. Aber auch dann kommen von Zusatzversicherung bzw. privaten Versicherungen Kommentare wie, dass wir nur die Nr. 2180 berechnen können. Ist die Analogberechnung rechtens?“ |
ANTWORT: Ja. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) unterscheidet zwischen der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2180 „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“ von der selbstständigen zahnärztlichen Leistung „mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone“.
Diese Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone ordnet die BZÄK als selbstständige zahnärztliche Leistung ein, die in das Gebührenverzeichnis der GOZ nicht aufgenommen ist. Die Standardleistung, die mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten ist, entspricht laut einer Stellungnahme des Ausschusses Gebührenrecht vom 20. Juni 2014 der Leistung nach der „alten“ GOZ-Nr. 218.
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