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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Mehrkostenvereinbarung für Keramikbrackets möglich?

    | FRAGE: „Ich benötige Ihre Unterstützung bei der kieferorthopädischen Abrechnung nach BEMA. Keramik-Brackets werden als AVL-Leistung eingetragen. Muss dann das kassige Bracket-Material abgezogen werden? Wie muss das aussehen - sichtbar in der Abrechnung oder nur in unserer Kalkulation nachvollziehbar? Kann bei der Befestigung des Keramikbrackets zusätzlich beim GKV-Patienten auch die GOZ-Nr. 6100 berechnet werden?“ |

     

    Antwort: Versicherte der Techniker Krankenkasse (TK) können z. B. auf der Grundlage einer zwischen TK, KZBV und Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) vereinbarten Positivliste Leistungen und Behandlungsmöglichkeiten wählen, die über die vertragliche Versorgung hinausgehen. Die Vertragsbehandlung darf aber nicht von der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen abhängig gemacht werden. Ähnliche Vereinbarungen haben einige KZVen regional getroffen bzw. sie erkennen die „Mehrkostenberechnung“ in der Kieferorthopädie an. Sie müssten also hierzu Ihre KZV befragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Vertragsleistung nach BEMA-Nr. 126a gehören nach einer kürzlich zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) getroffenen Vereinbarung konfektionierte vestibuläre Standardbrackets aus Edelstahl.