· Kassenabrechnung
Zwölfjähriger erhält IP-Leistungen bei einem Kieferorthopäden und einem Zahnarzt: Können beide Ärzte abrechnen?
| FRAGE: „ Unser zwölf Jahre alter GKV-Patient ist in diesem Quartal auch bei einem Kieferorthopäden in Behandlung. Er sagte uns, er habe dort IP-Leistungen erhalten. In unserer Praxis hatte er ebenfalls einen Termin für die Individualprophylaxe vereinbart, da diese bisher üblicherweise bei uns stattfand. Können nun beide Praxen in diesem Quartal die IP-Leistungen abrechnen?“ |
Antwort: Alle gesetzlich versicherten Patienten im Alter ab dem 6. und nicht vollendetem 18. Lebensjahr haben Anspruch auf die Maßnahmen der Individualprophylaxe. Zu Beginn des ersten Prophylaxezeitraums (drei Jahre) wird ein Mundhygienestatus erhoben, gefolgt von einer Mundgesundheitsaufklärung. Eine erste Fluoridierung ist bei Bedarf ggf. auch angezeigt. Die darauffolgenden Behandlungsabschnitte haben im Wesentlichen denselben Inhalt und sollen sich in etwa halbjährlichen Abständen anschließen.
Nimmt der Vertragszahnarzt den minderjährigen Patienten in sein Prophylaxeprogramm auf, können die Prophylaxeleistungen nicht von einem anderen Zahnarzt oder Kieferorthopäden über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Der Nachweis für die regelmäßige Teilnahme des Prophylaxeprogramms wird im Bonusheft erfasst. Hat der Patient kein Bonusheft vorgelegt, so kann eine Ersatzbescheinigung über die durchgeführten Prophylaxemaßnahmen ausgestellt werden.
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