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  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    Gerüst in Zirkon: Wie sind die Eigenlaboranteile abzurechnen?

    | Frage: „Darf ich, wenn wir im Fremdlabor ein Gerüst in Zirkon fertigen lassen (zum Beispiel Brücke im UK) bei uns im Eigenlabor zusätzlich zu ´Modell´, ´Sägemodell´ und ´Einstellen Mittelwertartikulator´ auch die Position für ´Krone zur Verblendung´, ´Brückenglied zur Verblendung´ und dreimal ´Verblendung Keramik´ dazu berechnen? Wichtig wäre dabei ´Krone zur Verblendung´ und ´Brückenglied´ zur Verblendung (habe jeweils BEB-Preise dazu gewählt). Bei vollanatomisch ist mir klar, dass im Eigenlabor nur noch die Farbe oder Formgestaltung durchgeführt wird. Welche Abrechnung schlagen Sie vor?“ |

     

    Antwort: Die einzelnen zahntechnischen Leistungen werden grundsätzlich von dem Labor abgerechnet, von dem sie erbracht wurden. Einheitliche Leistungen, die unter einer zahntechnischen Position beschrieben sind, dürfen nicht „gesplittet“ werden. Zudem gilt, dass Fremdleistungen nicht als Eigenleistungen abgerechnet werden dürfen.

     

    In dem von Ihnen geschilderten Fall erfolgt bei der Herstellung dieser Zirkon-Brücke ein arbeitsteiliger Prozess, bei dem im Gewerbelabor nur das Zirkon-Gerüst hergestellt und im Eigenlabor die Verblendung aufgebracht wird. Davon ausgehend sind die Arbeitsschritte wie folgt zu berechnen: