· Fachbeitrag · Laborabrechnung
Labor berechnet pauschal 10,50 Euro für den Versand von Prothetikarbeiten - ist das rechtens?
| FRAGE: „Unser gewerbliches Labor berechnet wegen des Fehlens eines Boten für den Versand von Prothetikarbeiten pauschal 10,50 Euro für jeden Versandgang. Unsere KZV hat für zurückliegende Arbeiten eine Kürzung angedroht. Härtefälle müssten mit den vorgegebenen Kosten abgerechnet werden. Dürfen dem Patienten privat Differenzkosten in Rechnung gestellt werden?“ |
Antwort: Ein so pauschaler Ansatz von 10,50 Euro durch das Labor ist nicht statthaft. Man muss zwischen verschiedenen Ausgangskonstellationen unterscheiden.
Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt für prothetische Leistungen bei Regelversorgungen der BEMA und das BEL II als Abrechnungsgrundlage für die zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Leistungen. Bei gleichartigen Versorgungen gilt, dass diejenigen Leistungsbestandteile, die auch bei der entsprechenden Regelversorgung angefallen wären, ebenfalls nach BEMA bzw. BEL II abzurechnen sind. Nur bei andersartigen Versorgungen kann insgesamt nach GOZ und einem privaten zahntechnischen Verzeichnis, zum Beispiel nach BEB, abgerechnet werden.
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